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Verwertung rechtswidrig erlangter Beweise im Strafverfahren

JudikaturEGMR-RechtsprechungJSt-EGMR 2016/5JSt 2016, 469 Heft 5 v. 1.9.2016

Art 6 Abs 1 EMRK

Art 6 EMRK enthält keine speziellen Vorgaben für die Zulässigkeit von Beweisen. Der nationale Gesetzgeber ist zuständig, entsprechende Regelungen vorzusehen. Das Recht auf ein faires Verfahren ist gewahrt, wenn im strafgerichtlichen Verfahren die Echtheit von Beweismitteln angefochten und ihrer Verwertung widersprochen werden kann.

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