Art 6 Abs 1 EMRK
Grundsätzlich ist gem Art 6 Abs 1 EMRK auch im Verfahren zur Verhängung einstweiliger Maßnahmen im Disziplinarrecht verpflichtend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Mündliche Verhandlungen können dabei jedoch zu ungewollten Verzögerungen führen, weshalb ihr Entfall sowie das Ergreifen bloß provisorischer Maßnahmen im Einzelfall gerechtfertigt sein können.