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Fehlende mündliche Verhandlung in Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt

JudikaturEGMR-RechtsprechungJSt-EGMR 2016/6JSt 2016, 470 Heft 5 v. 1.9.2016

Art 6 Abs 1 EMRK

Grundsätzlich ist gem Art 6 Abs 1 EMRK auch im Verfahren zur Verhängung einstweiliger Maßnahmen im Disziplinarrecht verpflichtend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Mündliche Verhandlungen können dabei jedoch zu ungewollten Verzögerungen führen, weshalb ihr Entfall sowie das Ergreifen bloß provisorischer Maßnahmen im Einzelfall gerechtfertigt sein können.

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