§ 37 Abs 2 StPO
Die Zuständigkeit des Zusammenhangs wird von § 37 Abs 2 letzter Satz StPO nur solange ausgeschlossen, als der Zustand der (vorläufigen) Verfahrenseinstellung fortdauert. Sobald diese Sperrwirkung wegfällt, also die vorläufige Verfahrensbeendigung mittels Fortsetzungsbeschluss aufgehoben wurde, bestehen keine Hindernisse mehr für eine gemeinsame Verfahrensführung.