§ 27 Abs 1 SMG, § 28a Abs 1 SMG, § 31a Abs 1 SMG
Vorschriftswidriges Überlassen von Suchtmitteln (im Sinn einer Übertragung der Verfügungsgewalt an eine Person, die vorher noch keinen Gewahrsam an der Substanz hatte) ist unabhängig davon strafbar, ob eine konkrete Gefahr des Missbrauchs der übergebenen Substanz durch den Übernehmer oder Dritte und ein darauf gerichteter Vorsatz des Täters bestehen.