§ 32a StVG
Werden durch einen Strafgefangenen Schäden am Anstaltsgut herbeigeführt, und sind diese nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts zu ersetzen, so ist auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen bis zu einem Betrag von 3.000 Euro ganz oder teilweise zu verzichten, wenn der Unterhalt des Ersatzpflichtigen oder der ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten oder sein Fortkommen durch die Ersatzpflicht gefährdet wäre.