§ 107 StVG
Eine einmalige Äußerung ohne beleidigenden Inhalt nach einem vorangegangenen Streit mit Mithäftlingen stellt kein ungebührliches Benehmen im Sinne des § 107 Abs 1 Z 9 StVG dar.
LG Innsbruck, 06.04.2016, 22 Bl 24/16v
§ 107 StVG
Eine einmalige Äußerung ohne beleidigenden Inhalt nach einem vorangegangenen Streit mit Mithäftlingen stellt kein ungebührliches Benehmen im Sinne des § 107 Abs 1 Z 9 StVG dar.
LG Innsbruck, 06.04.2016, 22 Bl 24/16v