§ 10 StVG
Wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 StVG vorliegen, besteht ein subjektives Recht des betreffenden Strafgefangenen auf Strafvollzugsortsänderung (Drexler, StVG3 § 10 Rz 1). Wird durch die Verlegung des Vollzugsortes die Resozialisierung gefördert, und sprechen weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen, so ist der Antrag des Strafgefangenen grundsätzlich zu bewilligen.