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Änderung des Vollzugsortes

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2016/55JSt 2016, 462 Heft 5 v. 1.9.2016

§ 10 StVG

Wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 StVG vorliegen, besteht ein subjektives Recht des betreffenden Strafgefangenen auf Strafvollzugsortsänderung (Drexler, StVG3 § 10 Rz 1). Wird durch die Verlegung des Vollzugsortes die Resozialisierung gefördert, und sprechen weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen, so ist der Antrag des Strafgefangenen grundsätzlich zu bewilligen.

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