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Eine Enthaftung des Beschuldigten von Amts wegen ist ohne Durchführung einer Haftverhandlung zulässig.
Die Rechtskraft einer Haftentscheidung steht einer neuerlichen Haftentscheidung in derselben Sache auch ohne Änderung der Verhältnisse nicht entgegen.
Weitere gegen den Beschuldigten anhängige Strafverfahren sind bei der Beurteilung der Haftgründe nicht zu berücksichtigen.

JudikaturAllgemeines StrafrechtRainer NimmervollJSt-Slg 2016/50JSt 2016, 452 Heft 5 v. 1.9.2016

§ 173 Abs 2 StPO, § 176 Abs 1 Z 3 StPO, § 177 Abs 2 StPO, § 177 Abs 3 StPO, Art 6 EMRK

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