OGH, 09.03.2016, 13 Os 146/15t
In seiner Entscheidung führt der Oberste Gerichtshof Nachfolgendes aus:
Entgegen der Besetzungsrüge (Z 1) bewirkt der Umstand, dass die Vorsitzende des Schöffengerichts vor Einbringung der Anklageschrift (ON 50) die Hauptverhandlung über einen sachverhaltsidenten Strafantrag (ON 13) durchgeführt hat, nicht ihre Ausgeschlossenheit (§ 43 StPO).