vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Vorhaftanrechnung (§§ 38, 66 StGB) bei deren unbekanntem Beginn bzw Ende

Zur ErinnerungRainer NimmervollJSt 2016, 295 Heft 3 v. 1.5.2016

Mangels aktenmäßig feststellbarer Uhrzeit des Beginns der Vorhaft ist dieser im Zweifel zugunsten des Angeklagten mit 0:00 Uhr des ersten Tages der anzurechnenden Haftzeit anzunehmen11OGH 8 Os 111/59 JBl 1959, 604; 7.9.1982, 10 Os 144/82.. Dasselbe hat sinngemäß im Falle eines unbekannten Endzeitpunktes der Vorhaft zu gelten, der insoweit mit 24:00 Uhr des letzten Tages der Vorhaft zu fingieren ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!