Mangels aktenmäßig feststellbarer Uhrzeit des Beginns der Vorhaft ist dieser im Zweifel zugunsten des Angeklagten mit 0:00 Uhr des ersten Tages der anzurechnenden Haftzeit anzunehmen1. Dasselbe hat sinngemäß im Falle eines unbekannten Endzeitpunktes der Vorhaft zu gelten, der insoweit mit 24:00 Uhr des letzten Tages der Vorhaft zu fingieren ist.