§ 6 Abs 2 StPO, § 23 StPO, § 292 StPO, § 129 Abs 4 Geo, § 152 Abs 3 Geo
Der Oberste Gerichtshof nimmt auch die Verletzung von – nicht auf Gesetzesstufe stehenden – Verordnungen wahr. Wenn die schriftliche Rechtsbelehrung – ungeachtet des Fehlens der richterlichen Zustellverfügung – gemeinsam mit dem Abwesenheitsurteil tatsächlich zugestellt wurde, liegt kein Verstoß gegen § 6 Abs 2 StPO vor.