§ 363a StPO, § 390a StPO
Eine Kostenersatzpflicht ist im Verfahren gemäß § 363a StPO nicht vorgesehen. Soweit ein Erneuerungsantrag erfolglos geblieben ist, löst er demnach von vornherein keine Ersatzpflicht aus (siehe auch RS0130347).
OGH, 09.12.2015, 15 Os 90/15x
(RS0130512)