§ 33 Abs 2 StGB, § 283 StGB
Die Heranziehung des Erschwerungsgrundes des § 33 Abs 1 Z 5 1. Fall StGB bei einem Schuldspruch wegen des – auch hinsichtlich der Schutzobjekte ein alternatives Mischdelikt darstellenden Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 2 StG – verstößt nicht gegen § 32 Abs 2 erster Satz StGB.