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„Cybermobbing“: Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems

AufsätzeClaudia GrosseJSt 2016, 223 Heft 3 v. 1.5.2016

Seit dem 1.1.2016 wird das Phänomen Cybermobbing durch einen eigenen Straftatbestand – § 107c StGB (Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems) – erfasst. Der vorliegende Beitrag präsentiert eine kritische Analyse des neuen Delikts.

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