OGH, 28.10.2015, 13 Os 107/15g
Soweit hier von Relevanz hat der OGH in der gegenständlichen Entscheidung Nachfolgendes festgehalten:
Der Einwand der Verfahrensrüge (Z 2), mit dem Zwischenbericht der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom (richtig) 21. Mai 2013 (ON 8) sei ein amtliches Schriftstück über eine nichtige Erkundigung verlesen worden, scheitert schon infolge Nichterfüllung der diesbezüglichen Rügeobliegenheit. Der Beschwerdeführer hat der angesprochenen Verlesung vielmehr in der Hauptverhandlung am 3. März 2015 ausdrücklich zugestimmt (ON 63 S 4). Der Umstand, dass er sich anlässlich eines früheren Verhandlungstermins gegen die Verlesung ausgesprochen hat (ON 60 S 21), vermag hieran nichts zu ändern, weil solche Erklärungen keineswegs unwiderruflich sind (vgl Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 107).