Ist Art 28 Abs 2 Satz 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI [Vollstreckung von Freiheitsstrafen] dahin auszulegen, dass sich die dort genannte Erklärung lediglich auf Urteile beziehen darf, die vor dem 5.12.2011 ergangen sind, unabhängig davon, wann diese Urteile Rechtskraft erlangt haben, oder ist diese Vorschrift dahin zu verstehen, dass sich die Erklärung lediglich auf Urteile beziehen darf, die vor dem 5.12.2011 rechtskräftig geworden sind?