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Von Anbeginn an ausführlich begründete Verständigung des Opfers von der Einstellung des Verfahrens löst jedenfalls die Frist für den Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens aus

JudikaturGeneralprokuraturJSt-GP 2016/3JSt 2016, 183 Heft 2 v. 1.2.2016

§ 195 Abs 2 StPO

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