§ 29 StGB, § 233 StGB
Für das Verbrechen der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 und Abs 2 StGB gilt das Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB.
OGH, 07.10.2015, 15 Os 89/15z
(RS0130351)
§ 29 StGB, § 233 StGB
Für das Verbrechen der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 und Abs 2 StGB gilt das Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB.
OGH, 07.10.2015, 15 Os 89/15z
(RS0130351)