Aus § 89 Abs 2b StPO wird von der hM eine generelle Neuerungserlaubnis im Verfahren über Beschwerden gegen gerichtliche Beschlüsse abgeleitet. Insoweit soll untersucht werden, ob diese pauschale Sichtweise nicht zu weit geht, sondern richtigerweise vielmehr eine (zumindest teilweise) Rückführung auf das früher vorherrschende Modell eines weitgehenden Neuerungsverbotes (mit historisch betrachtet variablem Umfang) geboten ist.