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Die Organe des Medieninhabers in Verfahren nach dem MedienG

Zur ErinnerungMichael RamiJSt 2016, 80 Heft 1 v. 1.1.2016

Die zur Vertretung nach außen befugten Organe eines als juristische Person organisierten Medieninhabers werden vom MedienG ebenso geschützt wie der Medieninhaber selbst.

In Verfahren nach dem MedienG ist die StPO anzuwenden, sofern im MedienG nichts anderes bestimmt ist11§ 8a Abs 1, § 14 Abs 3, § 41 Abs 1 MedienG..

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