Die Deliktsverwirklichung einer Nötigung (§ 105 Abs 1 StGB) durch Gewalt oder gefährliche Drohung setzt eine dem einheitlichen strafrechtlichen Handlungsbegriff entsprechende willensgesteuerte Reaktion des Opfers auf das Täterverhalten, dh ein Tun, Dulden oder Unterlassen (und nicht bloß unwillkürliches Verhalten) als tatbestandsmäßiges Nötigungsziel voraus. Der Einsatz von vis absoluta („zwingende“ bzw „willensbrechende“ Gewalt) zur unmittelbaren Erreichung eines vom Täter angestrebten Ziels, sei es durch eine den widerstrebenden Willen des Opfers überwältigende Gewaltanwendung oder sei es durch die (allenfalls präventive) gewaltsame Ausschaltung eines solchen Willens überhaupt, wird durch eine Reihe anderer Strafbestimmungen – zum Schutz der Bewegungsfreiheit (§ 99 StGB), der körperlichen Integrität (§§ 83 ff StGB), der Ehre (§ 115 StGB), des Vermögens (§§ 131, 140, 142 StGB), der sexuellen Selbstbestimmung (§§ 201 f, 217 StGB) uam – kriminalpolitisch angemessen erfasst; Strafbarkeitslücken bestehen insoweit nicht.