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Ermittlungen zum Fortführungsantrag können bei Gefahr im Verzug von der Kriminalpolizei aus eigenem durchgeführt werden

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2016/17JSt 2016, 65 Heft 1 v. 1.1.2016

§ 193 Abs 1 StPO

Ermittlungen iSd § 193 Abs 1 zweiter Satz StPO können von der Kriminalpolizei nach den allgemeinen Regeln bei Gefahr im Verzug ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden. In diesem Fall hat die Kriminalpolizei unverzüglich um Genehmigung anzufragen (§ 99 Abs 2 StPO).

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