§ 28 StGB, § 142 StGB
Der Tatbestand des Raubes schützt nicht nur fremdes Vermögen, sondern auch das höchstpersönliche Rechtsgut der Willensfreiheit. Es ist daher von gleichartiger Idealkonkurrenz auszugehen, wenn der Täter das höchstpersönliche Rechtsgut der Willensfreiheit von mehreren Rechtsgutsträgern verletzt.