§ 175 StPO, § 178 StPO, § 261 StPO, § 488 Abs 3 StPO
Führt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach einem Unzuständigkeitsurteil gem § 261 Abs 2 StPO fort, sind im weiteren Verfahren – bis zur allfälligen Einbringung einer Anklage – die Einhaltung der Haftfristen (§ 175 Abs 2 StPO) ebenso zu beachten wie die Voraussetzungen für ein Überschreiten der in § 178 Abs 2 StPO genannten Fristen.