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Haftfristen und Höchstfristen der U-Haft nach Unzuständigkeitsurteil

JudikaturAllgemeines StrafrechtJSt-Slg 2016/3JSt 2016, 53 Heft 1 v. 1.1.2016

§ 175 StPO, § 178 StPO, § 261 StPO, § 488 Abs 3 StPO

Führt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach einem Unzuständigkeitsurteil gem § 261 Abs 2 StPO fort, sind im weiteren Verfahren – bis zur allfälligen Einbringung einer Anklage – die Einhaltung der Haftfristen (§ 175 Abs 2 StPO) ebenso zu beachten wie die Voraussetzungen für ein Überschreiten der in § 178 Abs 2 StPO genannten Fristen.

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