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Verhältnis von „Verwahrungshaft“ (Anhaltung) und Untersuchungshaft

JudikaturAllgemeines StrafrechtRainer NimmervollJSt-Slg 2016/2JSt 2016, 49 Heft 1 v. 1.1.2016

§ 171 StPO, § 172 StPO, § 173 StPO, § 174 StPO, § 96 StPO

Die Verhängung der Untersuchungshaft beendet die „Verwahrungshaft“ (Anhaltung).

Mängel der „Verwahrungshaft“ (Anhaltung) haben keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der nachfolgenden Verhängung der Untersuchungshaft, weil die für eine solche geltenden Haftkriterien (§ 173 StPO) dadurch nicht berührt werden.

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