§ 171 StPO, § 172 StPO, § 173 StPO, § 174 StPO, § 96 StPO
Die Verhängung der Untersuchungshaft beendet die „Verwahrungshaft“ (Anhaltung).
Mängel der „Verwahrungshaft“ (Anhaltung) haben keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der nachfolgenden Verhängung der Untersuchungshaft, weil die für eine solche geltenden Haftkriterien (§ 173 StPO) dadurch nicht berührt werden.