In seiner E vom 30.7.2015 (14 Os 74/15m; veröffentlicht in diesem Heft Seite 53) sprach der OGH aus, dass im weiteren Verfahren nach einem Unzuständigkeitsurteil und nachfolgenden weiteren Ermittlungen – bis zur allfälligen Einbringung einer Anklage – die Einhaltung der Haftfristen (§ 175 Abs 2 StPO) ebenso zu beachten sei wie die Voraussetzungen für ein Überschreiten der in § 178 Abs 2 StPO genannten Frist. Damit kehrt er explizit von seiner bisherigen stRspr ab, wonach derartige Entscheidungen keinerlei Einfluss auf die Haftfristen bzw deren Maximaldauer hatten. Es gibt aber gute Gründe für einen Fortbestand der älteren Rspr, wie im Folgenden aufgezeigt werden soll.