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Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2015

Aktuelle GesetzesvorhabenAlexander TipoldJSt 2016, 5 Heft 1 v. 1.1.2016

Am 21.12.2015 endete die Begutachtungsfrist für ein Strafprozessrechtsänderungsgesetz 201511171/ME 25. GP. Die Begutachtungsfrist war im Zeitpunkt des Abschlusses des Manuskripts nicht abgelaufen.. Im Vergleich zu den Änderungen durch die Reform 2014 handelt es sich hierbei um eine recht kleine Reform. Abgesehen von einigen Redaktionsversehen, die etwa Verweise auf die aufgehobene Vorratsdatenspeicherung betreffen, sind folgende Themenbereiche von den Änderungsvorschlägen betroffen: Verteidigung des Beschuldigten, Opferrechte und der Eingriff in das Bankgeheimnis. Hinsichtlich der Verteidigungs- und der Opferrechte waren Richtlinien Auslöser für die Reformvorschläge22RL 2012/29/EU über die Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten (vgl dazu auch Ellmauer/Mahler, Opferrechte im Umbruch? Eine Analyse des österreichischen Strafprozessrechts im Lichte der Opferrechte-RL 2012/29/EU , JSt 2015, 446) und RL 2014/42/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren ua.. Eine sehr wesentliche Änderung betrifft den Umgang mit dem Lockspitzelverbot – hier wird in Umsetzung der EGMR-Judikatur33EGMR Furcht gegen Deutschland, 54648/09 vom 23.10.2014; siehe dazu auch Machac/Mohnl, Verdeckte Ermittlung – ein Überblick über die Rechtsprechung und österreichische Praxis zum „agent provocateur“, JSt 2015, 442 mwN. ein Beweisverbot vorgeschlagen.

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