StPO § 175, StPO § 178, StPO § 261, StPO § 488 Abs 3
Führt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach einem (rechtskräftigen) Unzuständigkeitsurteil gemäß § 261 Abs 2 StPO fort, wirken (zuvor gefasste) Beschlüsse auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft nur für die (restliche) Dauer der in § 175 Abs 2 StPO genannten Fristen. Ebenso sind die Grenzen des § 178 StPO zu beachten.