StPO § 443 Abs 2
Die (der Sache nach) bloß verfahrensleitende Verfügung gemäß § 443 Abs 2 StPO, die Sachentscheidung über den Verfall einer gesonderten Entscheidung vorzubehalten, ist nicht abgesondert anfechtbar und nicht Teil des Strafurteils, daher auch nicht mit Nichtigkeitsbeschwerden und/oder Berufung bekämpfbar.