In Furcht / Deutschland sieht sich der EGMR erneut mit einer staatlichen Tatprovokation und dadurch mit der umstrittenen Frage konfrontiert, welche Kompensation an diese Konventionsverletzung anschließen muss. Während der OGH bislang an einem Strafmilderungsgrund festhält, spricht sich der EGMR nun eindeutig gegen diesen Lösungsweg aus. Aus diesem Anlass soll der vorliegende Beitrag die Konsequenzen einer unzulässigen Tatprovokation darlegen.