In der Praxis kommt es mitunter vor, dass Zeugen trotz erfolgter Ladung ihrer Pflicht, zur Hauptverhandlung zu erscheinen (§ 153 Abs 2 StPO), nicht nachkommen (wollen1), ihre Aussage aber – trotz der als Surrogat offenstehenden Möglichkeit der Verlesung dieser Angaben (§ 252 Abs 1 Z 1 bzw 4 StPO) – für die Wahrheitsfindung unerlässlich ist, bspw weil es zwecks Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen auf dessen persönlichen Eindruck ankommt oder aber sonstige Kontrollbeweise fehlen. Dasselbe Problem stellt sich analog in Fällen, in denen ein Zeuge ohne gesetzlich anerkannten Grund seine Aussage verweigert (§ 154 Abs 2 StPO). Der Beitrag zeigt eine Möglichkeit auf, solcherart „renitente2“ Zeugen zwangsweise zur Einhaltung der ihnen obliegenden Pflicht(en) zu veranlassen.