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Beugehaft über Zeugen

AufsätzeRainer J. NimmervollJSt 2015, 519 Heft 6 v. 1.11.2015

In der Praxis kommt es mitunter vor, dass Zeugen trotz erfolgter Ladung ihrer Pflicht, zur Hauptverhandlung zu erscheinen (§ 153 Abs 2 StPO), nicht nachkommen (wollen11Vgl dazu bereits Mayer, Commentar I Zu § 174 Z 1.), ihre Aussage aber – trotz der als Surrogat offenstehenden Möglichkeit der Verlesung dieser Angaben (§ 252 Abs 1 Z 1 bzw 4 StPO) – für die Wahrheitsfindung unerlässlich ist, bspw weil es zwecks Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen auf dessen persönlichen Eindruck ankommt oder aber sonstige Kontrollbeweise fehlen. Dasselbe Problem stellt sich analog in Fällen, in denen ein Zeuge ohne gesetzlich anerkannten Grund seine Aussage verweigert (§ 154 Abs 2 StPO). Der Beitrag zeigt eine Möglichkeit auf, solcherart „renitente22OGH Z 2419 KH 1145.“ Zeugen zwangsweise zur Einhaltung der ihnen obliegenden Pflicht(en) zu veranlassen.

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