Zusammenführen der Regelungen für junge Erwachsene im JGG und die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für verschiedene Sozialnetzkonferenzen sind die wichtigsten Stichworte der vorgeschlagenen Reform im Bereich des JGG1. Für bestimmte Sexualdelikte soll ein eigenes Gesetz mit tilgungsrechtlichen Sonderbestimmungen erlassen werden. Mit 1.1.2016 tritt das Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl I 2015/118, in Kraft. Damit wird die grobe Fahrlässigkeit in das FinStrG bei den §§ 34 und 36 FinStrG strafbarkeitseinschränkend eingeführt, der Abgabenbetrug um eine weitere Tatmodalität erweitert2 und das Organ „Rechtschutzbeauftragter“ eingerichtet.