Opfer sind vom Termin der Hauptverhandlung nur zu verständigen, soweit sie dies im Rahmen einer Vernehmung nach § 165 StPO verlangt haben und nicht ohnedies im Wege einer Ladung als Zeuge – oder Privatbeteiligter (§ 67 Abs 6 Z 4 StPO) – oder der ihnen gewährten Prozessbegleitung (§ 66 Abs 2 StPO) von diesem Termin Kenntnis erhalten (§ 221 Abs 1 zweiter Satz StPO). Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass alle anderen Opfer vom Termin der Hauptverhandlung nicht zu verständigen sind1.