StPO § 258 Abs 1, StPO § 281 Abs 1 Z 5, StPO § 281 Abs 1 Z 5a
Eine auf die Behauptung eines entsprechenden Beweisverwertungsverbots gestützte Anfechtung des Urteils aus Z 5 oder Z 5a könnte nur dann Erfolg haben, wenn der Beschwerdeführer an der Geltendmachung des korrespondierenden Beweiserhebungsverbots als Verfahrensmangel gehindert gewesen ist.