JGG § 38
Sowohl der Antrag der Staatsanwaltschaft als auch der Beschluss des Gerichts auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens sind dem rechtsmittelbefugten gesetzlichen Vertreter des jugendlichen Beschuldigten zuzustellen.
JGG § 38
Sowohl der Antrag der Staatsanwaltschaft als auch der Beschluss des Gerichts auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens sind dem rechtsmittelbefugten gesetzlichen Vertreter des jugendlichen Beschuldigten zuzustellen.