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Die Bewilligung der Auslieferung durch den Bundesminister für Justiz muss nicht in Bescheidform ergehen

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2015/71JSt 2015, 490 Heft 5 v. 1.9.2015

ARHG § 29 Abs 6

Die in § 29 Abs 6 ARHG normierte Beschränkung der Dauer der Auslieferungshaft entfällt mit der Bewilligung der Auslieferung durch den Bundesminister für Justiz. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass diese Bewilligung in Bescheidform ergehen müsste.

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