ARHG § 29 Abs 6
Die in § 29 Abs 6 ARHG normierte Beschränkung der Dauer der Auslieferungshaft entfällt mit der Bewilligung der Auslieferung durch den Bundesminister für Justiz. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass diese Bewilligung in Bescheidform ergehen müsste.