StGB § 202 Abs 2
Wie schon der Vergleich mit § 205 Abs 3 vierter Fall StGB zeigt, kann das Tatbestandselement der „besonderen Erniedrigung“ nicht nur dann angenommen werden, wenn das Opfer die Tathandlung wahrgenommen hat. Entscheidend ist nämlich insoweit, dass der Täter die Missachtung der Menschenwürde des Opfers und seine Herabwürdigung zum bloßen Objekt sexueller Willkür in besonderer Weise ausdrückt.