StVG § 166 Z 2, StVG § 99 Abs 1
(1) Zum einen ist eine Rechtsmittelanmeldung im Beschwerdeverfahren nach §§ 120 ff StVG nicht vorgesehen. Zum anderen entspricht die bloße Erklärung, ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht den zwingenden inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerde nach § 120 Abs 1 dritter Satz StVG.