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Das Strafrechtsänderungsgesetz 2015

Aktuelle GesetzesvorhabenAlexander TipoldJSt 2015, 405 Heft 5 v. 1.9.2015

Mit 1.1.2016 tritt das Strafrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl I 2015/112, in Kraft. Im Vergleich zum Ministerialentwurf1198/ME 25. GP. Siehe dazu Tipold, Das Strafrechtsänderungsgesetz 2015 – der Ministerialentwurf, JSt 2015, 181; Jünger/Kahl, Ministerialentwurf zum StRÄG 2015, ZWF 2015, 104; Schmieder/Singer, Anmerkungen zum Ministerialentwurf des StRÄG 2015 aus Verteidigersicht, ZWF 2015, 107. wurde nicht alles so Gesetz, wie es dort vorgeschlagen war. Darüber hinaus gibt es Änderungen, die im ME nicht vorgesehen waren: Zu nennen sind etwa Ergänzungen bei der Untreue (§ 153 StGB), die auf einen Initiativantrag zurückgehen221110/A 25.GP; siehe dazu Tipold, StGB-Novelle 2015, Untreue, Weisungsrecht, Staatsschutz, Bekämpfung des Sozialbetruges, JSt 2015, 293., aber auch eine neue Strafbestimmung gegen „Unzulässige Bieterabsprachen in exekutiven Versteigerungsverfahren“ (§ 292c StGB), die in der Regierungsvorlage33689 BlgNR 25. GP . erstmals vorgestellt wurde. Die Abweichungen und Neuerungen sind Grund, sich diesen Änderungen erneut zu widmen, das Gesetz somit vorzustellen und erste Auslegungsüberlegungen anzustellen.

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