Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob Rechtsschutzversicherer1 gegenüber versicherten Unternehmen Strafrechtsschutz im Rahmen eines strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens mit der Begründung ablehnen können, dass der versicherte Verband von der StA im aktuellen Stadium (noch) nicht formal als belangter Verband iSd VbVG geführt wird, wenngleich eine solche Einschränkung vertraglich nicht (ausdrücklich) vereinbart worden ist und bereits (strafrechtliche) Verfolgungshandlungen gegenüber natürlichen Personen stattfinden, die denkmöglich auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Verbandes zur Konsequenz haben könnten.