Stellt der Angeklagte vor der Hauptverhandlung einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers und wird dieser (erst) in der Hauptverhandlung mit Beschluss abgewiesen, so ist das Gericht verpflichtet, den Angeklagten – mit Blick auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO – ausdrücklich zu befragen, ob er diesen zuvor außerhalb der Hauptverhandlung gestellten Antrag nunmehr, dh in der Hauptverhandlung aufrechterhalte, und die diesbezügliche Erklärung des Angeklagten auch im Hauptverhandlungsprotokoll festzuhalten1.