1. Auslegung von Art 3 Abs 1 lit a Unterabs 1 der RL 2001/40/EG und insb die Frage, ob sich der in dieser Vorschrift enthaltene Ausdruck „Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist“, auf die für die jeweilige Straftat abstrakt vorgesehene Strafe oder vielmehr auf die konkrete, gegen den Verurteilten verhängte Strafe bezieht und ob folglich die Entscheidung eines Mitgliedstaats über die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen, der zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde, von anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist.