SMG § 28a Abs 12 Z 1
Für die Anwendung der Qualifikation nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG kommt es nicht darauf an, ob sich die frühere Verurteilung auf dieselbe Begehungsweise (Erzeugen, Einführen, Ausführen, Anbieten, Überlassen oder Verschaffen von Suchtgift) wie die nunmehr angelastete bezogen hat.