Bei feststehendem Entscheidungswillen des Organwalters ist ihm die Entscheidung auch dann zuzurechnen, wenn die Unterschrift in seinem (Pauschal-)Auftrag von einer anderen Person geleistet wird
JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2014/66JSt 2014, 263 Heft 3 v. 1.11.2014