OGH, 23.04.2014, 15 Os 42/14m
Soweit hier von Relevanz hat der OGH in der gegenständlichen Entscheidung Nachfolgendes festgehalten:
§ 258 StPO gebietet dem erkennenden Gericht, bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist, und die Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft zu prüfen (Lendl, WK-StPO § 258 Rz 3, 5, 9, 25 f, 31). Mit der Behauptung einer unzureichenden Begründung des Urteils (Z 5 vierter Fall) wegen der (mehrmaligen) Bezugnahme im Rahmen der Beweiswürdigung (auch) auf die (nicht protokollierten) Schlussworte des Verteidigers und die Replik des Staatsanwalts vermag das Rechtsmittel gerade keine Verwertung von nicht in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismitteln aufzuzeigen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 459; Danek, WK-StPO § 255 Rz 26). Dass den Tatrichtern bei Beleuchtung der Verfahrensergebnisse ein Eingehen auf (selbst nach dem Schluss des Beweisverfahrens vorgetragene und nicht im Protokoll über die Hauptverhandlung aufscheinende) beweiswürdigende oder wertende Argumente der Verfahrensparteien verwehrt wäre, lässt sich nämlich weder aus § 258 StPO noch aus § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO ableiten.