OGH, 19.03.2014, 15 Os 27/14f
Der OGH hält fest:
Mit Beschluss vom 9. November 2013 verhängte der Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck im Verfahren AZ 31 HR 477/13m (ON 7), über Marian B***** die Untersuchungshaft wegen des Verdachts (richtig:) der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1 und Abs 3 Z 1 FPG aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 2 und 3 lit a und b StPO. Demnach stand der Genannte in dringendem Verdacht, in drei Angriffen gewerbsmäßig die rechtswidrige Ein- und Durchreise von zumindest 13 Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich von Italien über den Brenner nach Österreich und zum Teil weiter nach Deutschland mit dem Vorsatz gefördert zu haben, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. Nach Verkündung des Beschlusses samt Rechtsmittelbelehrung gab Marian B***** zu Protokoll, dagegen Beschwerde zu erheben (ON 6 S 11). Nach der Belehrung durch den Einzelrichter darüber, dass aufgrund der Beschwerde gegen den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft gemäß § 174 Abs 4 StPO die neue Haftfrist von einem Monat (sohin bis 9. Dezember 2013) ausgelöst werde, erklärte der Genannte, die Beschwerde zurückzuziehen (ON 6 S 11).