StPO § 43 Abs 1 Z 1
Wer als Organwalter einer juristischen Person tätig wird, stellt unter dem Gesichtspunkt nach § 43 StPO zu prüfender Ausgeschlossenheit diese vor. Wenn demnach der Präsident eines Oberlandesgerichts als Organwalter des Bundes Opferrechte (§ 65 Z 1 lit c StPO) geltend macht, ist er nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO in Bezug auf Verfahren darüber ausgeschlossen.