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Der Präsident eines Oberlandesgerichts als Organwalter und seine Ausgeschlossenheit

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2014/49JSt 2014, 171 Heft 2 v. 1.9.2014

StPO § 43 Abs 1 Z 1

Wer als Organwalter einer juristischen Person tätig wird, stellt unter dem Gesichtspunkt nach § 43 StPO zu prüfender Ausgeschlossenheit diese vor. Wenn demnach der Präsident eines Oberlandesgerichts als Organwalter des Bundes Opferrechte (§ 65 Z 1 lit c StPO) geltend macht, ist er nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO in Bezug auf Verfahren darüber ausgeschlossen.

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