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Entscheidungen nach § 45 StPO sind Akte der Rechtsprechung

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2014/48JSt 2014, 171 Heft 2 v. 1.9.2014

B-VG Art 87, OGHG § 5, StPO § 45

Nach § 45 StPO zu treffende Entscheidungen sind Akte der Rechtsprechung, weshalb die Entscheidung dann, wenn auf Ausschließung erkannt wird, dem Vertreter des Ausgeschlossenen nach Maßgabe der Geschäftsverteilung zufällt.

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