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Verlängerung nach § 258 Abs 2 StPO bis zu einem Enddatum ist nicht zulässig – nur die Verlängerung der Frist ist gesetzmäßig

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2014/41JSt 2014, 169 Heft 2 v. 1.9.2014

StPO § 285 Abs 2

Das Landesgericht hat nur im Falle extremen Umfangs des Verfahrens die in § 285 Abs 1 StPO genannte Frist auf Antrag des Beschwerdeführers um den Zeitraum zu verlängern, der erforderlich ist, um eine ausreichende

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